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AGB

1. Vertragsbedingungen

Für alle, auch künftige Angebote und Lieferungen des Verkäufers, sind ausschließlich die Geschäftsbedingungen des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. (WVB) in der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Fassung maßgeblich, soweit sie nicht durch ausdrückliche, insoweit vorrangige Bestimmungen dieser Verkaufsbestätigung abgeändert werden. Der Verkäufer verkauft nur zu diesen seinen Bedingungen unter Ausschluss von Einkaufsbedingungen des Käufers, auch wenn dieselben dem Verkäufer bereits von dem Käufer mitgeteilt worden sind oder in seiner Bestellung ausdrücklich aufgeführt werden. Eine Annahme der von dem Verkäufer gelieferten Waren durch den Käufer bedeutet eine Anerkennung der Verkaufsbedingungen des Verkäufers auch für zukünftige Geschäfte. Eines Widerspruchs des Verkäufers gegen Einkaufsbedingungen des Käufers bedarf es nicht. Ein Schweigen des Verkäufers auf derartige Bedingungen oder auf Einheitsbedingungen ist keine Anerkennung solcher Bedingungen. Ein Schweigen des Verkäufers auf entgegenstehende Auftragsbestätigungen des Käufers ist nicht als Einverständnis anzusehen. Jede Abweichung einer Auftragsbestätigung des Käufers von den Bedingungen des Verkäufers gilt als Ablehnung.

Nimmt der Käufer dennoch die Lieferung des Verkäufers an, so gilt dies unwiderleglich als Einverständnis mit den Verkaufsbedingungen des Verkäufers.

Der Käufer bekennt, daß ihm die Waren-Vereins-Bedingungen bekannt sind. Er wird im übrigen darauf hingewiesen, dass diese erhältlich sind über den Waren-Verein der Hamburger Börse e.V., 20095 Hamburg, Große Bäckerstraße 4.

Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von der Geschäftsleitung des Verkäufers schriftlich oder fernschriftlich bestätigt werden.Die Unterlassung der Gegenzeichnung dieser Verkaufsbestätigung seitens des Käufers hat keinen Einfluß auf die Gültigkeit des Abschlusses.

Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinn von§ 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2.

Ist die Zahlung des Kaufpreises in einer Fremdwährung bedungen und erfolgen die nach diesem Vertrage zu erbringenden Zahlungen des Käufers nach Fälligkeit, so hat der Käufer eine sich etwa aus einem fallenden Euro-Kurs ergebende Differenz der Verkaufskurse der Fremdwährung

am Fälligkeitstage und am Zahlungstage in Euro unverzüglich auszugleichen, und zwar auch dann, wenn den Käufer kein Verschulden an der verspäteten Zahlung trifft.

3.

Jedes Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung ist dem Käufer jedoch insoweit gestattet,

als der Verkäufer die Gegenforderungen anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt worden sind.

4. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers. Im Falle einer Verarbeitung der gelieferten Ware erfolgt diese für den Verkäufer, so dass dieser Hersteller der neuen Sache im Sinne des §950 BGB ist und deren Eigentum wird. Auch die neue Sache ist Vorbehaltsware. Wenn der Käufer Waren des Verkäufers mit Waren anderer Verkäufer oder mit seinen eigenen Waren verbindet, vermischt oder verarbeitet, so erlangt der Verkäufer auf jeden Fall im Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten Waren zu dem Wert der anderen Ware das Miteigentum an der neuen Sache. Im Falle des §955 BGB wird das Eigentum an diesen Gegenständen im Augenblick der Entstehung auf den Verkäufer übertragen. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf und aus jeder Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten. Rechte des Käufers aus Sicherungsübereignungen, Sicherungsabtretungen, Garantievertrag und Eigentumsvorbehalt sowie Schadensersatzansprüche des Käufers gegen seinen Kunden gehen in entsprechender Anwendung des §401 BGB auf den Verkäufer über. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung von Vorbehaltsware nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges berechtigt. Hat der Käufer schon früher über seine Forderungen aus Weiterveräußerung verfügt, insbesondere durch eine Globalzession oder die von ihm hergestellten oder herzustellenden Waren im voraus Dritten übereignet, so ist er zur Verarbeitung der und zur Verfügung über die Vorbehaltsware nicht berechtigt.

Der Käufer ist seinerseits verpflichtet, Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern; der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers bleibt bei einer solchen Weiterveräußerung bestehen. Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, wie er seine Zahlungspflicht gegenüber dem Verkäufer vertragsgemäß nachkommt. Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ist in der Weise bedingt, daß mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit - nach seiner Wahl - freizugeben - als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, daß eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind.

Kommt der Käufer ihm obliegenden vertraglichen Verpflichtungen nicht nach oder treten Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit auf, so ist der Verkäufer, auch ohne von dem Vertrag zurückzutreten, berechtigt, Vorbehaltsware zum Zwecke der Verwertung in unmittelbaren Besitz zu nehmen. An die gesetzlichen Vorschriften über den Pfandverkauf ist der Verkäufer nicht gebunden. Dem Käufer gegenüber ist der Verkäufer berechtigt, auch Ware, an der dem Verkäufer gemäß der Bestimmungen dieses Absatzes Miteigentum zusteht, in unmittelbaren Besitz zu nehmen.

5. Erfüllungsort

Als ErfüIIungsort für sämtliche Verpflichtungen des Verkäufers und des Käufers (einschließlich seiner Pflicht zur Abnahme

und zur Zahlung des Kaufpreises) wird Hamburg vereinbart.

6. Zuständigkeitsvereinbarungen für den Streitfall

Meinungsverschiedenheiten und eventuelle Streitigkeiten sind in Verkäufers Wahl durch das Schiedsgericht des Warenvereins der Hamburger Börse e. V. oder durch das in §20 der Platzusancen für den Hamburgischen Warenhandel vorgesehene Schiedsgericht (Hamburger freundschaftliche Arbitrage und Schiedsgericht) oder durch die ordentlichen Gerichte, und zwar jeweils auf der Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie der WVB zu entscheiden.

Beabsichtigt der Käufer, ein Verfahren vor den Schiedsgerichten oder den ordentlichen Gerichten einzuleiten, so hat er dies dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen und ihn gleichzeitig aufzufordern, innerhalb einer Woche nach Empfang der Mitteilung das ihm nach diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen zustehende Zuständigkeitswahlrecht auszuüben. Hat der Verkäufer sich innerhalb der Wochenfrist nicht erklärt, steht dem Käufer die Auswahl des Schiedsgerichts bzw. die Wahl des ordentlichen Rechtsweges zu. Der Käufer hat in diesem Fall seine Wahl unverzüglich zu treffen und dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen.